Was versteht man unter Datenübermittlung nach § 301?
Der Begriff "Datenübermittlung nach § 301" bezieht sich auf den elektronischen Datenaustausch zwischen Krankenhäusern und gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland, wie er im § 301 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) geregelt ist. Dieser Datenaustausch dient der Abrechnung von stationären Krankenhausleistungen und ambulanten Behandlungen in Krankenhäusern.
Typische Softwarefunktionen im Bereich "Datenübermittlung nach § 301":
- Datenerfassung: Automatische Erfassung von Patientendaten, Diagnosen, Prozeduren und Abrechnungsinformationen.
- Datenverschlüsselung: Sichere Verschlüsselung der zu übermittelnden Daten gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
- Datenvalidierung: Überprüfung der Daten auf Vollständigkeit und Korrektheit vor der Übermittlung.
- Datenübertragung: Elektronische Übermittlung der Abrechnungsdaten an die zuständigen Krankenkassen.
- Fehlerprotokollierung: Aufzeichnung und Verwaltung von Übertragungsfehlern und Rückmeldungen der Krankenkassen.
- Berichtgenerierung: Erstellung von Statistiken und Berichten über die übermittelten Daten.
Beispiele für "Datenübermittlung nach § 301":
- Übermittlung von Aufnahme- und Entlassungsdaten eines Patienten.
- Übertragung von Diagnosen und durchgeführten medizinischen Prozeduren.
- Übermittlung von Verlegungsinformationen zwischen Krankenhausabteilungen.
- Übertragung von Abrechnungsdaten für erbrachte Leistungen.
- Übermittlung von Daten zu ambulanten Behandlungen im Krankenhaus.
- Übertragung von Informationen zu Rehabilitationsmaßnahmen.