Brexit - Exit vom Brexit, weitere Verhandlungen, No-Deal, Ausscheiden des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland zum 12.4. oder doch nicht? Wie sich diese gefühlt unendliche Geschichte weiter entwickelt, ist mit Stand von Anfang April 2019 immer noch nicht klar zu erkennen. Ein Austritt Großbritanniens aus der EU hat verschiedenste Auswirkungen auf Unternehmen, darunter einige, die den Bereich Software und IT betreffen. Auf diese Aspekte soll im Folgenden weiter eingegangen werden.
Beim Export von Software ins Ausland gibt es verschiedene Punkte zu beachten, die u.a. die IHK Stuttgart in einer Übersicht zum Softwareverkauf ins Ausland zusammengefasst hat. Zu diesen Punkten zählt, dass es einen Unterschied macht, ob die Software auf einem Datenträger im- oder exportiert wird oder zum Download oder in der Cloud vorgehalten wird. Während elektronische Übertragung in oder aus Drittländern weder bei Standard- noch bei Individualsoftware Intrastat- oder Zollanmeldung, sonstige Leistungen oder Meldungen für den Zahlungsverkehr berücksichtigen müssen, muss bei der Software auf Datenträger eine Zollanmeldung erfolgen und je nach Software (Standard- oder Individualsoftware) sind weitere Aspekte zu berücksichtigen.
Außerdem ist zu klären, ob beim Export von Software eine Genehmigung einzuholen ist, was immer dann notwendig ist, wenn die Software von Güterlisten erfasst ist. Während Standardsoftware in der Regel keinen Exportkontrollen unterliegt, gelten für Software mit Verschlüsselungstechnologien beispielsweise besondere Regelungen. Gesicherte Auskünfte zu allen Fragen rund um Zollanwendungen gibt es bei allen Hauptzollämtern.
Software ist aber nicht nur selbst als Handelsware beim Im- und Export von Zoll- und anderen Bestimmungen betroffen, sondern unterstützt als Softwarelösungen für Ausfuhr- und Zollabwicklung Unternehmen bei der Geschäftsabwicklung. Mit Softwarelösungen, die vom Hersteller in der Regel automatisch an die jeweils aktuellen gesetzlichen Regelungen angepasst werden, arbeiten Handelsunternehmen schnell und effizient die vorgegebenen Zollbestimmungen ab. Nicht jedes Unternehmen setzt eine separate Softwarelösung für die Intrastat- und ATLAS- Meldungen ein. Ausfuhranmeldungen erfolgen beispielsweise auch oft direkt aus ERP-Systemen heraus. Hier sollten Unternehmen sofort nach Bekanntwerden des tatsächlichen Austrittsdatums (ggfs. mit Berücksichtigung der Übergangsphase) entsprechende Einstellungen vornehmen bzw. die für diesen Zweck vorgesehenen Servicepakete freischalten.
Wenn deutsche Unternehmen Waren aus Drittländern importieren oder in Drittländer exportieren, müssen diese Warenein- und ausgänge korrekt verbucht werden. Mit dem Brexit (ggfs. nach einer Übergangsphase) müssen sämtliche Buchungsvorgänge dieser geänderten Lage angepasst sein. Unternehmer sollten folglich Software im Bereich Rechnungswesen, aber auch z.B. im Kundenbeziehungsmanagement, in der Logistik u.s.w. entsprechend auf den aktuellen Stand bringen.
Wird Großbritannien ein sogenannter Drittstaat in Bezug auf den Datenschutz, gelten die bisherigen Regeln für den Datenaustausch, die innerhalb der EU vereinbart wurden, nicht mehr. Großbritannien wird nicht innerhalb des digitalen Binnenmarkts agieren und jedwede Übermittlung und Speicherung von Daten nach bzw. in Großbritannien muss in Übereinstimmung mit den EU-DSGVO-Regelungen für Drittstaaten erfolgen. Zumindest solange Großbritannien nach dem Brexit nicht durch die EU Kommission per Angemessenheitsbeschluss zu einem sicheren Drittland mit einem angemessenen Datenschutzniveau erklärt wird.
Zu bedenken ist einiges rund um den Brexit, nicht nur für Softwarehersteller und den Softwarevertrieb, sondern auch für alle anderen Unternehmen, die geschäftliche Beziehungen mit Großbritannien pflegen. Die Veränderungen treten im Falle eines No-Deal Brexits früher oder mit Ablauf einer Übergangsphase oder einer weiteren Verlängerung später ein, aber irgendwann wird dies der Fall sein. Unternehmer sollten in diesem Zusammenhang auf aktuelle Veröffentlichungen des Zolls, des BMWi und der IHK achten.
Autor: Dr. Ute Burghardi