Jedes Unternehmen verfügt über zahlreiche Arbeitsmittel, beispielsweise Maschinen, Anlagen, PSA, elektrische Werkzeuge, Fahrzeuge, uvm. Für all diese unterschiedlichen Arten von Arbeitsmitteln legt der Gesetzgeber – je nach Gefahrenpotenzial – unterschiedliche Prüffristen fest (siehe BetrSichV, TRBS 1201, DGUV Vorschrift 3 uvm.).
Die Prüfung der Arbeitsmittel ist dabei neben den drei weiteren Säulen im Arbeitsschutz, „Gefährdungsbeurteilung“, „Betriebsanweisung“ sowie „Unterweisung“ gleichrangig anzusehen. Kann eine der vier Komponenten nicht nachgewiesen werden, drohen dem Unternehmer ernstzunehmende Konsequenzen.
Aber Arbeitsmittelprüffristen immer im Überblick zu haben und bei der Prüfung gefundene Mängel sauber zu protokollieren ist nicht leicht. Der Gesetzgeber und die Unfallversicherer fordern und prüfen dies jedoch, insbesondere im Fall eines meldepflichtigen Arbeitsunfalls.
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Projekt Nr.: 23/3179
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