HyCARE hospiz bietet Ihnen ausgeklügelte Routinen zur Entlastung Ihrer täglichen Arbeit. Verwalten Sie Interessenten in HyCARE und erstellen Sie aussagekräftige Angebote, welche anschließend automatisch in die Leistungsplanung übernommen werden kann. Ein übersichtlicher Belegungsplan zeigt Ihnen Bewohner und freie Kapazitäten.
Über den flexiblen Dienstplan verplanen Sie Ihre Mitarbeiterkapazitäten und haben Überblick über Soll- und Iststunden und Leistungen. Das leistungsfähige Abrechnungsmodul enthält beinahe alle erdenklichen Abrechnungsvarianten u.a. Rückberechnung, Pauschale Leistungen, Einzelleistungsabrechnung und Inkontinenz.
Die einzelnen Module im Überblick:
Umfangreiche und flexible Verwaltung:
- Erfassung aller relevanten Bewohner-, Mitarbeiter-, Kostenträger- und Kooperationspartnerdaten
- Belegungsplan / Belegungsstatistik
- Bewilligungs-und Verordnungsverwaltung
- Anpassbare Formulargenerierung und Serienbriefe
- Automatische Wiedervorlagen
- Benutzerverwaltung mit Zugriffsbeschränkungen
- …
Praktische Dienstplanung:
- Automatische monatsbezogene Dienstplanung
- Ausdruck von Dienstplänen nach Ihren Kriterien
- Alternative Darstellung als Stecktafel
- Erlösvorauskalkulation aus der Planung
- …
Leistungsfähige Abrechnung:
- Passend für alle Bundesländer
- Angebots- und Bedarfsermittlung
- Frei definierbares Leistungsverzeichnis
- Durchführungsnachweise/ Leistungsnachweise nach Ihren Vorgaben
- Hospizabrechnung 3-er Kombi: Pflegekasse/ Krankenkasse/ Privat bzw. SGB XII
- Hospizabrechnung nach § 39a SGB V
- Verhinderungspflege § 39 SGB XI
- Vollstationäre Abrechnung § 43 SGB XI
- Übergabe an alle gängigen FiBu-Programme
- Telefonabrechnung
- …
Leistungserbringung im Überblick:
- Ausführliche Leistungsstatistik nach Leistungen, Pflegestufen, Zeitzonen, Mitarbeiterqualifikationen
- Bestandsinformationen und Zustandsübersichten
- Umsatzsstatistiken
- Schnittstelle zu benchmarks-online
- Deckungsbeitragsrechnung
- …
Gerne informieren wir Sie über unsere anderen Leistungsfähigen Module!
Abkürzungen:SGB: Sozialgesetzbuch
XII: 12