Unter Garantie wird vornehmlich die Zusicherung der vollen und uneingeschränkten Funktionsfähigkeit von Gütern, im Besonderen von technischen Konsumgütern, für einen bestimmten Zeitraum verstanden. Bei Funktionsmängeln während dieser Zeit verpflichtet sich der Lieferant, Hersteller oder sonst. Verkäufer, der die Garantie zugesichert hat, die Funktionsfähigkeit kostenfrei wieder herzustellen. Alle Bedingungen der Garantieleistungen werden dabei in einem Garantieschein, Garantiezertifikat oder in einer Garantieurkunde festgehalten. Bei allgemeinen Erklärungen wird oft nicht zwischen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht und einer zusätzlichen freiwillig angebotenen vertraglichen Garantie unterschieden, während es sich jedoch juristisch um ganz unterschiedliche Rechte sowie Verpflichtungen handelt.1
Am 1.1.2022 ist eine Novellierung des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Kraft getreten. Die neuen Regelungen bezüglich digitaler Produkte wirken sich vor allem im B2C-Bereich aus. Änderungen hinsichtlich des Sachmangelbegriffs sowie des Lieferantenregresses wirken sich aber auch im B2B-Bereich aus.2 Nach der Neuregelung des Mangelbegriffs in § 434 BGB muss bei Gefahrübergang unter anderem den subjektiven Anforderungen und den objektiven Anforderungen entsprechen. Die IHK Mittlerer Niederrhein 3 benennt die wesentlichen Elemente dieser Gesetzesreform:
1 | vgl. auch Wikipedia: Garantie, aufgerufen am 27.09.2022 |
2 | vgl. auch CMS Hasche Sigle, CMS Blog: Das neue Gewährleistungsrecht in B2B-Verträgen, aufgerufen am 27.09.2022 |
3 | vgl. auch IHK Mittlerer Niederrhein: Neues Kaufrecht seit 1. Januar 2022, aufgerufen am 27.09.2022 |